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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuerhinterziehung

    Abdeckrechnungen: Tat, Schadensermittlung und Haftungsinanspruchnahme „nach Schema F“

    von OAR Manfred Büttner, Stuttgart

    Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheids, wenn ein Arbeitgeber nach den Feststellungen der Steuerfahndung Lohnsteuer hinterzogen hat (FG München 8.5.12, 8 V 625/12, Abruf-Nr. 131135).

     

    Sachverhalt

    Ein Arbeitgeber in der Baubranche hatte Löhne schwarz ausgezahlt. Die Geldabflüsse wurden über Scheinrechnungen (Abdeckrechnungen) als Leistungen von Subunternehmern verbucht. Das FA schätzte die Höhe der Schwarzlöhne im Grundsatz mit zwei Dritteln des maßgeblichen Umsatzes und erließ Haftungsbescheide gegen den Arbeitgeber. Im AdV-Verfahren machte der Arbeitgeber eine unzutreffende Schätzung geltend, er sah im Vollzug der Bescheide eine unbillige Härte. Er scheitert mit seinem Antrag.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Feststellungen der seit 1999 in zahlreichen einschlägigen Verfahren tätigen Ermittlungsgruppe „Formica“ (Steufa München/FKS Rosenheim) hinsichtlich Schwarzlohnzahlungen unter Verwendung von Abdeckrechnungen, waren für das FG nicht ernstlich zweifelhaft. Und auch der im Einzelfall zu modifizierende Regel-Ansatz von 66,66 % Lohnquote auf den maßgeblichen Umsatz ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gedeckt (BGH 8.6.11, 1 StR 213/11, wistra 11, 344; BGH 10.11.09, 1 StR 283/09, PStR 10, 31). Als einzige Besonderheit fällt auf, dass das FG in Übereinstimmung mit dem Fahndungsbericht als maßgeblichen Umsatz die um die echten Fremdleistungen bereinigten Umsatzwerte als zutreffend angesehen hat. Ob diese deshalb bei der Ermittlung der Lohnquote auszuscheiden waren, weil sie durch den Steuerpflichtigen ohne jeden Aufschlag, quasi zum Selbstkostenpreis, weitergegeben wurden oder aber andere Gründe für diese Handhabung gesprochen haben, wurde nicht erläutert.

     

    Die Inanspruchnahme des Haupttäters einer Steuerhinterziehung, der zudem auch als Arbeitgeber für eine Haftungsinanspruchnahme in Frage kommt, fordert keine besondere Darlegung des Auswahlermessens (BFH 8.6.07, VII B 280/06, DStRE 07, 1523). Mangels Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids kam für das FG eine AdV selbst dann nicht in Betracht, wenn diese gegebenenfalls eine unbillige Härte ausgelöst hätte (BFH 26.2.98, III S 8/97, Abruf-Nr. 131136 unter Verweis auf BFH 21.12.67, BStBl II 68, 84).

     

    Praxishinweis

    Aufdeckung und Ermittlung der Hinterziehung lohnabhängiger Abgaben unter Verwendung von Scheinrechnungen sind bei immer komplexer ausgestalteten Abdeckrechnungsketten für die Ermittlungsbehörden zwar nach wie vor nicht einfach. Die Folgen aufgedeckter Taten sind aber dank einer inzwischen durchgängig gesicherten Rechtsprechung für die Beteiligten weitestgehend kalkulierbar - bis hin zur Insolvenz.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 115 | ID 38738500