· Fachbeitrag · Medien
Persönlichkeitsverletzungen im Internet durch steuerstrafrechtliche Vorwürfe
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen
Ein Hostprovider, der einen Mikrobloggingdienst betreibt, in dem anonyme Äußerungen eines unbekannten Internet-Nutzers veröffentlicht und als Persönlichkeitsrechtsverletzungen beanstandet wurden (hier: Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrecht durch Äußerungen über „Machenschaften rund um das kriminelle Unternehmensgeflecht“), ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen (OLG Dresden 1.4.15, 4 U 1296/14, Abruf-Nr. 145139). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche. Die Kläger sind ein Online-Unternehmen, das zahlreiche Portale betreibt, sowie deren langjähriger Geschäftsführer, der - nach wie vor s- auch deren Gesellschafter ist. Die Beklagte betreibt als Hostprovider den Mikrobloggingdienst „Z“. Gegenstand des Streits sind insgesamt neun unterschiedliche Kurzmitteilungen eines bislang unbekannten Nutzers von Z, mit denen dieser Geschäftspraktiken der Kläger in teilweise scharfer und polemischer Form kritisiert. Die Kläger verlangen von der Beklagten die Entfernung dieser Mitteilungen aus dem Netz. Im Einzelnen geht es dabei um folgende Einträge: „Der Steuerschaden dabei soll sich nach Informationen des M … auf mindestens vier Mio. EUR belaufen“ und „Mindestens vier Mio. Steuerhinterziehung bei #X plus Strafzahlungen = Knast.“
Entscheidungsgründe
Die Beklagte darf die Vorwürfe nicht weiter verbreiten oder verbreiten lassen. Die Kläger können den Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung und damit die Löschung der Äußerungen auf der Grundlage von § 823 Abs. 1 BGB und § 1004 BGB i.V. mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verlangen. Dabei ist die Beklagte verantwortlich nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Als Störer ist derjenige verpflichtet, der, ohne Täter oder Teilnehmer einer unerlaubten Handlung zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (BGH 30.6.09, VI ZR 210/08, NJW-RR 09, 1413). Indem die Beklagte den Mikrobloggingdienst betreibt, dabei den Speicherplatz für die von den Nutzern eingerichteten „Mikroblogs“ bereitstellt und den Abruf dieser Webseiten über das Internet ermöglicht, trägt sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Äußerungen bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen können.
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