· Fachbeitrag · Mindestlohngesetz
Im Inland beschäftigte Arbeitnehmer ausländischer Arbeitgeber unterliegen dem Mindestlohngesetz
| Es ist auch weiterhin ungeklärt, wer unter den Begriff der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer nach § 20 MiLoG fällt. |
Sachverhalt
Die Antragstellerin A ist eine im Bereich Spedition, Transport und Logistik tätige juristische Person polnischen Rechts. Sie wendet sich gegen die Vollziehung einer Prüfungsverfügung nach dem MiLoG, die der Antragsgegner B am 23.9.16 erlassen hatte und mit der er bis zum 7.11.16 die Vorlage von Arbeitsverträgen, Lohnabrechnungen, Nachweisen über die Zahlung der Löhne, Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Firma und Anschrift der jeweiligen Auftraggeber verlangte.
Entscheidungsgründe
Der Antrag hat Erfolg, denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des behördlichen Vorgehens (§ 69 Abs. 2 und 3 FGO; Beschluss des FG Berlin-Brandenburg 7.2.18, 1 V 1175/17, Abruf-Nr. 201314). Nach Ansicht des FG ist zweifelhaft, ob § 20 MiLoG auf A und ihre Arbeitnehmer Anwendung findet. Schon das BVerfG (25.6.15, 1 BvR 555/15, NJW 15, 2242) hat insoweit auf Schwierigkeiten bei der Anwendung und Auslegung des Gesetzes hingewiesen.
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