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  • · Fachbeitrag · Mitteilung der Besteuerungsunterlagen

    Aussetzung der Vollziehung nach Antrag auf Mitteilung der Besteuerungsunterlagen

    von RA Dr. Ulrich Lehmann, LL.M., Berlin

    | Das FG hat entschieden, dass ein durch das FA zuvor abgelehnter Antrag nach § 364 AO auf Mitteilung der Besteuerungsunterlagen keine Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 2 FGO rechtfertigen kann, wenn die Besteuerung allein auf Tatsachen beruht, die dem Antragsteller bekannt sind oder bekannt sein müssten. |

     

    Sachverhalt

    Gegen den Antragsteller (A), einen Autohändler (Einzelunternehmen), wird ein Steuerstrafverfahren geführt. Er soll wissentlich als sog. Buffer in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden gewesen sein. Die Ermittlungen fokussieren sich im Besonderen auf Geschäfte mit zwei verschiedenen Firmen (F1 und F2), mit denen A nacheinander handelte. A lässt sich im Ermittlungsverfahren von einem Strafverteidiger vertreten, der im Laufe des Ermittlungsverfahrens Akteneinsicht erhält. Steuerlich wird A von einem Steuerberater aus einer anderen Kanzlei vertreten. Die Steuerfahndung erstellt einen steuerstrafrechtlichen Ermittlungsbericht mit dem Ergebnis, dem A den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der F1 und F2 zu versagen, weil er sich wissentlich an einem Karussellgeschäft beteiligte. Der Bericht stellt zur F1 im Wesentlichen auf Zeugenaussagen und sonstige Ermittlungsergebnisse zu der Firma ab. Zur F2 wird auf sichergestellte Unterlagen des A abgestellt.

     

    A legte gegen die auf Grundlage des Berichts erlassenen Steuerbescheide über den Steuerberater Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Weder der Einspruch noch der AdV-Antrag werden abschließend begründet. Die Begründung solle (und könne) erst nach Mitteilung der Besteuerungsunterlagen gem. § 364 AO erfolgen, die der Steuerberater ebenfalls beantragt. Er begründet das Vorgehen mit dem Hinweis, dass der steuerstrafrechtliche Ermittlungsbericht die Besteuerungsunterlagen lediglich zusammenfasst. Die eigentlichen Unterlagen seien die Ermittlungsergebnisse selbst, also z. B. der Inhalt der Vernehmungsprotokolle und die Erkenntnisse aus den Ermittlungen zu den Firmen F1 und F2, die ihm mitzuteilen sind.