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  • · Fachbeitrag · Mitwirkungspflicht

    Daten-CD: Kläger bestreitet, in Liechtenstein eine Stiftung gegründet zu haben

    Streitig ist, ob der Kläger Stiftungen nach Liechtensteiner Recht gegründet und aus diesen Stiftungen in den Streitjahren 1991 bis 1998 Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hat (FG Baden-Württemberg 27.1.11, 13 K 5726/08, Abruf-Nr. 113675).

    Sachverhalt

    Im Jahr 2000 ging der Staatsanwaltschaft Z anonym eine CD-ROM zu. Auf der CD befanden sich Daten über Stiftungen, die in der Anwaltskanzlei des C in Vaduz (Liechtenstein) gegründet wurden. Die Daten lassen einen Bezug zum Kläger erkennen. Der Kläger bestreitet ein solches Vermögen im Ausland. Im Rahmen der bei fehlender Mitwirkung erforderlichen Schätzung ging die Steuerfahndung von einem Kapitalstand von 3 Mio. DM aus. Hierbei stützte sie sich auf die Erfahrungen aus bisher durchgeführten Prüfungen, wonach sich eine Geldanlage unter einem Betrag von 3 Mio. DM ökonomisch betrachtet im Vergleich zu einer Geldanlage im Inland nicht rentiere.

     

    Die Finanzbehörde weist in ihrer Begründung zu den Bescheiden darauf hin, dass die mit der Ermittlung beauftragten Steuerfahndungsstellen zwischenzeitlich weit über 100 Verfahren abgeschlossen hätten. In sämtlichen geprüften Fällen seien tatsächlich erhebliche Geldbeträge - getarnt über Liechtenstein-Stiftungen - auf Konten bei Liechtensteiner und Schweizer Banken angelegt gewesen. Es habe bislang nicht einen Fall gegeben, in dem die auf der CD jeweils benannte Stiftung nicht zumindest über einen gewissen Zeitraum bestanden habe.

     

    Entscheidungsgründe

    Die gegen die geänderten Schätzungsbescheide gerichtete Klage blieb erfolglos. Der Kläger sei seiner Mitwirkungspflicht mit den von ihm gemachten Angaben nicht nachgekommen. Der Senat habe keinen Zweifel, dass der Kläger über ein entsprechendes Vermögen und die daraus errechneten Erträge verfügte. Dem stehe auch nicht entgegen, dass nicht erkennbar ist, woher das Geld stammen könnte und keine Bankbelege vorhanden sind.

     

    Praxishinweis

    Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der AO bezieht, hat der Steuerpflichtige diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen (§ 90 Abs. 2 S. 1 AO). Der Steuerpflichtige hat dabei alle für ihn bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen (§ 90 Abs. 2 S. 2 AO), u.a. die vermeintliche Anwaltskanzlei im Ausland von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. In diesem Zusammenhang kommt dem Gedanken der Beweisnähe besondere Bedeutung zu: Die Verantwortung des Steuerpflichtigen für die Aufklärung des Sachverhalts ist umso größer, je mehr Tatsachen und Beweismittel der von ihm beherrschten Informationssphäre angehören.(CW)

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 300 | ID 30096910