· Fachbeitrag · Mitwirkungspflichten
BFH statuiert Zwang zur Selbstanzeige
von RA Sascha Lübbersmann, RAe Ammermann Knoche Boesing, Münster
Das Erzwingungsverbot des § 393 Abs. 1 S. 2 AO schließt Zwangsmittel zur Bewirkung einer selbstbelastenden Mitwirkung nicht aus, wenn dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige mangels konkreten Tatverdachts offen steht (BFH 1.2.12, VII B 234/11, Abruf-Nr. 121448). |
Sachverhalt
Aufgrund von Vorermittlungen nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO vermutete die Steuerfahndung, dass der Kläger Kunde einer Schweizer Vermögensverwaltungsgesellschaft war. Das FA forderte den Kläger daraufhin zu näheren Informationen über die in der Schweiz angelegten Mittel und Beträge und zur Vorlage entsprechender Unterlagen auf, dem der Kläger aus Sicht des FA aber nur unzureichend nachkam. Es wurde deshalb ein Zwangsgeld i.H. von 400 EUR gegen ihn angedroht und festgesetzt. Der Kläger verwies in Einspruch und Klage hiergegen auf die Schätzungsbefugnis des FA und das Erzwingungsverbot des § 393 Abs. 1 S. 2 AO, im Ergebnis aber ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der BFH sah in einer Steuerschätzung keine Alternative zur geforderten Informationsbeschaffung, da im gegebenen Fall eine weitere Aufklärung unter Mitwirkung des Steuerpflichtigen (§ 162 Abs. 2 AO, § 90 AO) zur Ermittlung eines steuerbaren Sachverhalts möglich war.
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