· Nachricht · Oberlandesgericht Celle
Einziehung auch bei versuchter ESt-Hinterziehung möglich
| Das OLG Celle hat als erstes Obergericht entschieden, dass eine Einziehung von Taterträgen nach dem neuen Recht von 2017 (BGBl I, 872) auch bei bloß versuchter ESt-Hinterziehung in Betracht kommt (OLG Celle 14.6.19, 2 Ss 52/19, Abruf-Nr. 210500 ). Bereits mit Beginn des Versuchsstadiums erlange der Täter einen der Einziehung unterliegenden Vermögensvorteil. |
Der Senat leitet dieses Ergebnis in erster Linie aus dem materiellen Steueranspruch des Fiskus ab. Dieser entsteht nicht durch die Steuerfestsetzung des FA, sondern gemäß § 38 AO bereits mit der Verwirklichung des Steuertatbestands, an den das Gesetz die steuerliche Leistungspflicht knüpft. Bei der hier betroffenen ESt entstand der Steueranspruch ‒ und damit die durch die versuchte Hinterziehung erlangte Steuerersparnis ‒ daher bereits mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Steuerpflichtige den Einkommensteuertatbestand verwirklicht hatte (ebenso Pinkenburg/Schubert, wistra 18, 458; OLG Schleswig 8.1.02, 1 Ws 407/01, juris, zu § 73 StGB a.F.). Der späteren Steuerfestsetzung kam demgegenüber nur deklaratorische Wirkung zu. Sie war lediglich Voraussetzung für die Fälligkeit.(DR)