· Fachbeitrag · Oberlandesgericht Düsseldorf
OLG lehnt Hauptverfahren ab, da es mit einem Freispruch rechnet
| Das OLG Düsseldorf hat eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine Nichteröffnungsentscheidung des LG Krefeld (Wirtschaftsstrafkammer) verworfen. Den Angeklagten war vorgeworfen worden, gemeinschaftlich in 53 Fällen handelnd Mineralölsteuern bzw. ab 1.8.06 Energiesteuer hinterzogen zu haben. |
In seinem Leitsatz weist das OLG Düsseldorf (29.3.12, III-3 Ws 28-32/12, Abruf-Nr. 122472) darauf hin, dass bei der Prognoseentscheidung über den hinreichenden Tatverdacht dem Tatgericht auch im Falle der Nichteröffnung gemäß § 204 StPO ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht, zumal es sich dabei um eine Prognoseentscheidung handelt. Die ermittelten Tatsachen müssen es nach praktischer Erfahrung wahrscheinlich machen, dass der Angeschuldigte in einer Hauptverhandlung mit den Beweismitteln, die zur Verfügung stehen, verurteilt wird. Entscheidend ist letztlich die - vertretbare - Prognose des Gerichts, dass die Hauptverhandlung wahrscheinlich mit einem Freispruch enden wird, wenn sich das Ermittlungsergebnis nach Aktenlage in der Beweisaufnahme als richtig erweist.
Die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Einschätzung, dass eine Verurteilung des Angeschuldigten nach dem Ergebnis der Ermittlungen „nicht wahrscheinlichst“ sei, hält sich nach Ansicht des OLG Düsseldorf innerhalb dieses Beurteilungsspielraums. Wahrscheinlich ist ein Ereignis, wenn mehr dafür als dagegen spricht, dass es eintritt.