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  • · Nachricht · Oberlandesgericht Hamm

    Haftung als faktischer Geschäftsführer

    | Für die deliktische Haftung einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es ausreichend, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (OLG Hamm 28.2.14, I-9 U 152/13, 9 U 152/13, Abruf-Nr. 141471 ). |

     

    Der Kläger genügt seiner Darlegungslast im Zivilverfahren durch die Bezugnahme auf ein Strafurteil, in dem eine solche faktischer Geschäftsführerstellung und die dafür sprechenden Umstände detailliert dargelegt worden sind.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Wegner, Straf- und haftungsrechtliche Risiken faktischer Geschäftsführung (Checkliste), PStR 08, 39
    Quelle: ID 42765092

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