· Nachricht · Oberlandesgericht Hamm
Haftung als faktischer Geschäftsführer
| Für die deliktische Haftung einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es ausreichend, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (OLG Hamm 28.2.14, I-9 U 152/13, 9 U 152/13, Abruf-Nr. 141471 ). |
Der Kläger genügt seiner Darlegungslast im Zivilverfahren durch die Bezugnahme auf ein Strafurteil, in dem eine solche faktischer Geschäftsführerstellung und die dafür sprechenden Umstände detailliert dargelegt worden sind.
Weiterführender Hinweis
- Wegner, Straf- und haftungsrechtliche Risiken faktischer Geschäftsführung (Checkliste), PStR 08, 39