17.09.2015 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht Hamm
Scheingeschäft und Schwarzgeldabrede: Grunderwerbsteuer „sparen“ und tatsächlichen Kaufpreis teilweise schwarz bezahlen
| Das OLG Hamm weist in einer Entscheidung vom 25.6.15 (22 U 166/14, Abruf-Nr. 145362 ) darauf hin, dass der Grundsatz der „falsa demonstratio non nocet“ (§ 133 BGB) nicht bei Grundbucheintragungen gilt. Das OLG wies deshalb die Klage ab. Hintergrund der Klage war ein Grundstücksgeschäft, bei dem der Beklagte an den Kläger neben dem beurkundeten Betrag von 130.000 EUR zusätzlich mindestens weitere 13.000 EUR „schwarz“ gezahlt hat. Später stritt man über einzelne vertragliche Details. |
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