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  • · Nachricht · Oberlandesgericht Karlsruhe

    Akteneinsicht des Landesjugendamts

    | Das OLG Karlsruhe hat am 8.7.15 (2 VAs 6/15) der Staatsanwaltschaft Heidelberg aufgegeben, über die Gewährung von Akteneinsicht oder Erteilung von Auskünften an das Landesjugendamt Baden-Württemberg unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. |

     

    Gegen den Beschwerdeführer war bei der Staatsanwaltschaft Heidelberg ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Untreue, der Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens von Sozialversicherungsabgaben anhängig. Er ist Vorstand eines gemeinnützigen Vereins, dessen Zweck es ist, die Jugendhilfe auf wissenschaftlicher Grundlage und mit anerkannten Methoden der Sozial- und Heilpädagogik zu fördern.

     

    Im März 2015 wurde das Ermittlungsverfahren nach § 154 StPO hinsichtlich eines anderes Verfahrens eingestellt. Der Antrag des Landesjugendamts auf Akteneinsicht wurde nach Ansicht des OLG falsch beschieden. Zwar rechtfertige die Überwachungspflicht des Landesjugendamts eine Datenübermittlung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 EGGVG. Jedoch bestünden - insbesondere wenn das Verfahren eingestellt ist - Grenzen (§§ 474, 477 StPO). Ferner sei das Steuergeheimnis (§ 30 AO) zu beachten.

    Quelle: ID 43527037

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