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  • · Nachricht · Oberlandesgericht Karlsruhe

    Betriebsprüfer darf Einsicht in strafrechtlich beschlagnahmte Akten nehmen

    | Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, dem Finanzamt zum Zwecke einer von diesem gegen den Beschuldigten bzw. gegen von ihm vertretene Vereine angeordneten Außenprüfung ( § 193 AO ) Einsicht in Unterlagen zu gewähren, die in einem gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren beschlagnahmt worden sind (OLG Karlsruhe 2.10.13, 2 VAs 78/13, Abruf-Nr. 133249 ). |

     

    Gegen den Antragsteller A wurde wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) und Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ermittelt. Aufgrund eines amtsgerichtlichen Beschlusses wurden umfangreiche Unterlagen sichergestellt, auch solche, die sich im Besitz eines Steuerberaters befanden. Das Finanzamt ordnete eine Betriebsprüfung für die Jahre 2009 bis 2011 an - sowohl bei dem A als Privatmann als auch bei zwei von ihm als Vorsitzendem vertretenen gemeinnützigen Vereinen. Der Steuerberater des A informierte die Beamten, dass die Akten bereits bei der Staatsanwaltschaft seien. Das Finanzamt stellte einen Antrag auf Einsicht der Akten. Diesem Antrag kam die Staatsanwaltschaft nach.

     

    Nach Ansicht des OLG sind Rechte des A - namentlich sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung - durch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht verletzt. Nach Ansicht des OLG war die Staatsanwaltschaft befugt, dem Finanzamt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 EGGVG, § 474 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und 4 StPO Einsicht in die beschlagnahmten Unterlagen zu gewähren.

     

    Dass das Finanzamt im Rahmen der angeordneten Außenprüfung (§ 193 AO) berechtigt ist, die sichergestellten Unterlagen einzusehen, ergibt sich aus § 200 AO. Danach ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung verpflichtet. Da A die Vorlage dieser Unterlagen infolge ihrer Beschlagnahme nicht möglich war, hatte das Finanzamt wegen des im Besteuerungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 88 AO) die Staatsanwaltschaft um Amtshilfe (§ 111 AO) zu ersuchen. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits war nach § 111 Abs. 1 AO zur Amtshilfe verpflichtet.

    Quelle: ID 42372698

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