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  • · Nachricht · Oberlandesgericht Köln

    Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB)

    | Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Geschäftsführer einer GmbH als Arbeitgeber i.S. von § 266a StGB dafür Sorge zu tragen hat, dass ihm die zur ordnungsgemäßen Abführung der Arbeitnehmeranteile notwendigen Mittel bei Fälligkeit zur Verfügung stehen. |

     

    Das OLG Köln hat mit Urteil vom 14.3.13 (7 U 138/12, Abruf-Nr. 131870) die Berufung eines förmlich bestellten Geschäftsführers zurückgewiesen, mit der sich dieser gegen eine Schadensersatzklage gewehrt hatte, nachdem die GmbH Insolvenz angemeldet hatte. Für unschädlich erachtete es das Gericht, dass Verwandte des Beklagten daneben bzw. ausschließlich die Position von faktischen Geschäftsführern gehabt haben sollen, die, wie der Beklagte anführt, ihn „völlig“ aus der Geschäftsführung heraus gedrängt haben sollen.

     

    Interne Zuständigkeitsvereinbarungen oder die Delegation von Aufgaben können zwar die deliktische Verantwortlichkeit des Geschäftsführers beschränken. In jedem Fall verbleiben ihm Überwachungspflichten, die ihn zum Eingreifen verpflichten können. Eine solche Überwachungspflicht kommt vor allem in finanziellen Krisensituationen zum Tragen, in denen die laufende Erfüllung der Verbindlichkeit nicht mehr gewährleistet erscheint.

     

    PRAXISHINWEIS | Drängen sich wegen der konkreten finanziellen Situation der Gesellschaft deutliche Bedenken auf, dass zum Fälligkeitszeitpunkt ausreichende Zahlungsmittel vorhanden sein werden, muss der Geschäftsführer durch Bildung von Rücklagen, notfalls durch Kürzung der Nettolöhne sicherstellen, dass am Fälligkeitstag die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fristgerecht an die Einzugsstelle entrichtet werden können.

    Quelle: ID 39442340

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