· Nachricht · Oberlandesgericht München
Arrestgrund ist ausdrücklich festzustellen
| Mit dem strafprozessualen Arrest - der einstweiligen Blockade von Vermögenswerten - soll verhindert werden, dass sich die Vermögenslage des Schuldners verschlechtert und damit die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert wäre. Dabei muss die ungünstige Veränderung unmittelbar bevorstehen und darf noch nicht abgeschlossen sein. |
Das OLG München weist in seiner Entscheidung vom 23.2.17 (23 U 4047/16, Abruf-Nr. 193241) darauf hin, dass selbst eine gegen den Gläubiger gerichtete, arglistige Vertragsverletzung den Arrest nur rechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schuldner sein Vermögen dem Zugriff des Gläubigers entziehen will. Ein Arrestgrund ist auch dann nicht gegeben, wenn der Arrestanspruch des Gläubigers aus einer gegen ihn gerichteten strafbaren Handlung des Schuldners resultiert (OLG Bamberg 12.11.12, 4 U 168/12, ZWH 13, 290; OLG Hamm 16.8.06, 20 U 84/06, NJW-RR 07, 388), sondern nur, wenn die Umstände der Straftat im Einzelfall den Schluss zulassen, dass sich der Arrestschuldner auch künftig nicht rechtstreu verhalten wird - z. B. wenn er den Versuch unternimmt, die Vollstreckung zu vereiteln, indem er den Vermögenszuwachs beiseiteschafft (OLG Saarbrücken 22.7.13, 4 W 26/13).
- Auch der BGH hat festgehalten, dass es mit dem allgemeinen Erfahrungssatz, wonach derjenige, der einmal unredlich gewesen ist, das auch in Zukunft sein werde, nicht getan sein kann (BGH 11.3.75, VI ZR 231/72).
- Soweit es in dem BGH-Beschluss vom 24.3.83 (III ZR 116/82) heißt, es bestehe regelmäßig ein Arrestgrund, wenn das vorsätzliche vertragswidrige Verhalten des Schuldners mit einer gegen den Gläubiger gerichteten strafbaren Handlung zusammenfalle, ergibt sich aus der Wortwahl „regelmäßig“ wie auch aus den Gründen, dass gleichwohl auf die konkreten Umstände abzustellen ist. Jede schematische Lösung verbietet sich.