· Fachbeitrag · Umsatzsteuerhinterziehung
Vermögensarrest in Steuerstrafsachen
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Die steuerrechtliche Arrestmöglichkeit bremst den strafprozessualen Arrest nicht aus. Das hat das OLG Hamburg entschieden. |
Sachverhalt
Das FA für Prüfdienste und Strafsachen in Hamburg ermittelt gegen den Beschuldigten B wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Ihm wird vorgeworfen, für sein gewerbliches Einzelunternehmen Umsatzsteuererklärungen eingereicht zu haben, in denen Vorsteuern aus Rechnungen mehrerer Firmen geltend gemacht wurden, hinsichtlich derer B wusste, dass es sich dabei um Servicegesellschaften handelt, die keinerlei Geschäftstätigkeiten ausgeübt und lediglich Scheinrechnungen ausgestellt haben. Das FA hatte den Erklärungen zugestimmt, § 168 S. 2 AO. Aufgedeckt wurde der Sachverhalt im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung. Die Strafsachenstelle hat beim AG Hamburg die Anordnung eines Vermögensarrests i. H. v. 45.000 EUR beantragt. Das AG hat diesen Antrag abgelehnt. Das LG hat dies auf die Beschwerde des FA hin korrigiert. Zugleich hat das LG beschlossen, dass durch Hinterlegung des Betrags die Vollziehung des Arrests abgewendet und die Aufhebung der Vollziehung des Arrests verlangt werden kann. Nachdem am 28.8.18 eine Sicherungshypothek und ein Veräußerungsverbot im Grundbuch zum Eigentum des B eingetragen worden waren, hat das FA nach Zahlung des Ablösebetrags durch den B, die Löschungsbewilligung erteilt.
Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde des B (§ 304 StPO, § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO) ist überwiegend unbegründet (OLG Hamburg 26.10.18, 2 Ws 183/18, Abruf-Nr. 206394). Nach Ansicht des OLG liegen die materiellen Voraussetzungen der Anordnung eines Vermögensarrests gem. § 111e Abs. 1 StPO vor.
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