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  • · Nachricht · Oberlandesgericht Naumburg

    Die richtige Beratung: Haftung des Steuerberaters

    | Die Kläger - zwei in eingetragener Lebenspartnerschaft verbundene Personen - hatten auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung geklagt. Das FA hat die Kläger einzeln veranlagt. Die Steuerberaterin S hatte nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, Einspruch einzulegen, um die Bestandskraft hinauszuschieben. Das BVerfG (7.5.13, 2 BvR 1981/06, BGBl I 13, 1647) hatte später den Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting als mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für nicht vereinbar erklärt. |

     

    Nach der Rechtsprechung des BGH (23.9.10, IX ZR 26/09) zur Haftung eines Steuerberaters bei der Prüfung eines Steuerbescheids auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit der Steuererhebung darf der Steuerberater im Grundsatz auf die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze vertrauen. Im Einzelfall kann der Berater aber verpflichtet sein, die Rechtsprechung der Instanzgerichte und des Schrifttums heranzuziehen, wenn ein Rechtsgebiet aufgrund eindeutiger Umstände in der Entwicklung begriffen ist.

     

    Nach Auffassung des OLG Naumburg (3.3.16, 4 U 36/15, Abruf-Nr. 193806) ist nicht anzunehmen, dass S ihre gegenüber den Klägern obliegenden Beratungspflichten verletzt hat. Denn nach der in jenem Zeitraum maßgeblichen höchstrichterlichen BFH-Rechtsprechung hatten Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keinen Anspruch auf Zusammenveranlagung.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2017 | Seite 128 | ID 44568881