16.07.2014 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht Nürnberg
Beschleunigungsgebot in Haftsachen
| Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot schematisch an die Durchschnittszahl der Sitzungstage pro Woche anknüpft. Ein Verstoß liegt auch nicht bereits dann vor, wenn in Haftsachen an durchschnittlich weniger als zwei Tagen in der Woche eine Hauptverhandlung stattfindet (OLG Nürnberg 22.5.14, Ws 153/14, 1 Ws 154/14, Abruf-Nr. 142039 ). |
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