· Fachbeitrag · Oberlandesgericht Saarbrücken
Zivilrechtliche Risiken von Korruption
| Wenn zwei Parteien einen Vertrag schließen und dabei bewusst eine nach vergaberechtlichen Vorschriften zwingend erforderliche Ausschreibung der Leistungen außer Acht lassen, verstößt dies gegen Grundwerte des Vergaberechts und ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. |
Der Vertretene muss sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich über § 166 BGB die Kenntnis seines Vertreters von den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen zurechnen lassen, sofern kein evidenter Vollmachtsmissbrauch vorliegt oder der Vertreter bei Abschluss des Vertrags mit dem Vertragspartner nicht bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammengearbeitet hat. In einem solchen Fall sind nach Ansicht des OLG Saarbrücken (17.8.16, 1 U 159/14, Abruf-Nr. 189885) wechselseitige Ansprüche nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Insoweit ähneln die Konsequenzen jenen, die bei Schwarzgeldabrede mit Steuerhinterziehung gezogen werden.(CW)