· Nachricht · Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz bei einem Werkvertrag
| Das OLG Schleswig-Holstein weist in einer Entscheidung vom 20.12.16 (7 U 49/16, Abruf-Nr. 195712 ) darauf hin, dass eine Häufung besonderer Umstände Anlass dazu geben kann, einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 SchwarzArbG i. V. mit § 134 BGB auch dann anzunehmen, wenn sich keine Partei im Zivilrechtsstreit auf eine solche Abrede beruft. |
Für die Annahme eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG könnten hier folgende Umstände sprechen:
- Geschäftsbeziehung hat im privaten Bereich ihren Ursprung;
- Arbeiten erheblichen Umfangs ohne schriftliche Vertragsgrundlage;
- Zahlungen des Auftraggebers erfolgen in bar und ohne Quittung;
- Stundensatz liegt deutlich unter üblichen Stundensätzen.(CW)
Quelle: Ausgabe 09 / 2017 | Seite 212 | ID 44741867