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  • · Fachbeitrag · Oberlandesgericht Stuttgart

    Presse und Fotos im Gerichtssaal

    | Das OLG Stuttgart hat am 22.9.16 (2 Ws 140/16) über die Beschwerde eines Medienunternehmens entschieden, das sich gegen ein umfassendes Verbot des Fotografierens im Sitzungssaal durch den Vorsitzenden Richter wehrte. Der Richter hatte verboten, den Saal zu betreten, wenn mobile Telefonapparate, Funkgeräte, Notebooks, Kameras aller Art oder Tonaufnahmegeräte aller Art mitgeführt werden. |

     

    Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung von Hauptverhandlungsfotografien beurteilt sich nach §§ 22, 23 KunstUrhG, wonach Bildnisse einer Person nur verbreitet werden dürfen, wenn die betroffene Person einwilligt (§ 22 S. 1 KunstUrhG). Bei einem Angeklagten trifft das regelmäßig nicht zu. Allerdings besteht gemäß § 23 KunstUrhG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, sofern berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden.

     

    Auch Straftaten gehören zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung die Aufgabe von Medien überhaupt ist. Die Verletzung der allgemeinen Rechtsordnung, die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder Gemeinschaft, die Sympathie mit den Opfern und ihren Angehörigen, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen ein durchaus anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter. Dieses Interesse ist umso stärker, je mehr die Straftat sich über die gewöhnliche Kriminalität heraushebt. Bei besonderen Formen der Gewaltkriminalität wird insoweit ein anderer Maßstab anzuwenden sein als bei Fiskaldelikten.(CW)

    Quelle: ID 44460183

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