· Fachbeitrag · Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Forderung über 100 EUR möglich
| Das OVG NRW führt in einer Entscheidung vom 10.11.16 (9 B 298/16, Abruf-Nr. 194430 ) zur Frage der Verhältnismäßigkeit einer Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft bei niedrigen Abgabenforderungen (hier 100 EUR) aus: Der Schuldner, der die Zahlung einer vollziehbaren Forderung trotz Zahlungsfähigkeit verweigert, kann zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen werden. |
Die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft findet bei Abgaben ihre Rechtsgrundlage in § 5 VwVG i. V. mit § 284 AO. Nach § 284 AO muss der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen Auskunft über sein Vermögen erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat.(CW)