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Neues Amtshilfe-Durchführungsgesetz in Kraft
| Mit dem sogenannten Budgetbegleitgesetz 2014 (BGBl I Nr. 40/2014 (Österreich)) hat Österreich sein Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG, www.iww.de/sl481 ) geändert und an den aktuellen OECD-Standard angepasst. Damit sind nun Gruppenanfragen zulässig. |
Nach § 3 ADG ist ein Amtshilfeersuchen auch dann zu beantworten, wenn die erbetenen Informationen unter das österreichische Bankengeheimnis fallen. Bei Bankauskünften sind das Auskunftsbegehren und alle damit zusammenhängenden Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten (§ 3 ADG) und die nach OECD-Standard geltenden Voraussetzungen für Gruppenanfragen zu beachten (§ 4 ADG). Das neue ADG ist am 13.6.14 in Kraft getreten. Die Zulässigkeit der Durchbrechung des Bankgeheimnisses gilt bereits für Ersuchen, die ab dem 1.1.14 gestellt wurden (§ 8 Abs. 3 ADG).(DR)