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  • · Fachbeitrag · OFD Koblenz

    Verletzung von Aufzeichnungspflichten nach § 144 AO

    | Der Gesetzgeber hat im JStG 2010, das am 14.12.10 in Kraft getreten ist, die Verletzung der Aufzeichnungspflichten nach § 144 AO als eigenständigen Tatbestand in den Katalog der Ordnungswidrigkeiten aufgenommen. Gemäß § 379 Abs. 2 Nr. 1a AO handelt nunmehr ordnungwidrig, wer eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt. |

     

    Gemäß § 144 AO haben gewerbliche Unternehmer, die regelmäßig Waren an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, den für diese Zwecke bestimmten Warenausgang gesondert aufzuzeichnen. Dies betrifft in erster Linie die Fälle, in denen der Händler den Liefervorgang zwar buchhalterisch erfasst, darüber hinaus aber die nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 AO erforderliche Aufzeichnung des Namens und der Anschrift des Abnehmers unterlässt.

     

    Unter die neue Gesetzesnorm fällt aber auch die nicht vollständige Führung des Warenausgangsbuchs beim Rechnungssplitting. Damit werden Fallgestaltungen bezeichnet, in denen Umsatzverkürzungen dadurch erleichtert werden, dass der Kunde den Wareneinkauf buchhalterisch nicht vollständig erfassen muss.

     

    PRAXISHINWEIS | Die OFD Koblenz (29.3.11, S 0711 A-St 43 3, DStR 12, 85) hat nun in einer Verfügung explizit um eine enge Auslegung des Opportunitätsprinzips im Zusammenhang mit entsprechenden Ordnungswidrigkeiten gebeten. Danach sind Ordnungswidrigkeiten nach § 379 Abs. 2 Nr. 1a AO grundsätzlich der Bußgeld- und Strafsachenstelle zu melden.

    Ein Verfahren nach § 379 Abs. 2 Nr. 1a AO kommt aber nicht in Betracht, wenn durch das Verhalten des Großhändlers der Tatentschluss seines Abnehmers zur Steuerhinterziehung gefördert oder verstärkt wird. Das dann einzuleitende Strafverfahren verdrängt das Verfahren wegen der OWi nach § 379 Abs. 2 Nr. 1a AO.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 27 | ID 31238700