· Fachbeitrag · Ordnungswidrigkeitengesetz
Vermögensarrest für Handwerksverstoß
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Beim dinglichen Arrest in das Vermögen des Betroffenen zur Sicherstellung des staatlichen Anspruchs auf Verfall von Wertersatz im Ordnungswidrigkeitenverfahren kommt es grundsätzlich weder darauf an, ob sich das Erlangte selbst noch im Vermögen des Täters befindet, noch darauf, ob das durch die Tat Erlangte unmittelbar zum Erwerb noch vorhandener Vermögenswerte geführt hat; vorhandenes Vermögen braucht keinen konkreten oder unmittelbaren Bezug zu den Taten zu haben, derentwegen der Verfall zu erwarten ist - so das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 29.3.17. |
Sachverhalt
Die Landeshauptstadt Stuttgart (Amt für öffentliche Ordnung) führte gegen die Betroffene B und ihren Ehemann ein Bußgeldverfahren. Es bestand der Verdacht, dass die B und ihr Ehemann gegen § 1 Handwerksordnung i. V. mit § 8 Abs. 1 Nr. 1d und 1e SchwarzArbG (Nichtnachkommen der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes nach § 14 GewO bzw. selbstständiges Betreiben eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein) verstoßen hatten. Die B hatte wohl als Strohfrau ihres Ehemanns - und damit als Beteiligte i. S. des § 14 OWiG - seit 2009 den früher vom Ehemann geführten Maler- und Stuckateurbetrieb weiterbetrieben.
Die Stadt verfolgt ein selbstständiges Verfallsverfahren gemäß § 29a Abs. 4 OWiG. Ferner ordnete das AG Stuttgart zur Sicherstellung des staatlichen Anspruchs auf Verfall von Wertersatz den dinglichen Arrest in das Vermögen der B von 390.000 EUR an.
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