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Bestellung als Pflichtverteidiger umfasst auch Adhäsionsverfahren
| Der BGH hat erstmals entschieden, dass sich die Beiordnung des Pflichtverteidigers auch auf das Adhäsionsverfahren erstreckt. Dies war bislang umstritten (BGH 27.7.21, 6 StR 307/21, Abruf-Nr. 224568 ). |
Das LG hat den Angeklagten A zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Der das Urteil mit der Sachrüge angreifende A beantragte erfolglos, ihm für die Revisionsinstanz zur Verteidigung gegen den Adhäsionsantrag PKH unter Beiordnung seiner Verteidigerin zu bewilligen.
Ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig i. S. v. § 140 StPO, erstreckt sich dies auf das gesamte Verfahren (§ 143 Abs. 1 StPO), mithin auch auf die Verteidigung gegen Adhäsionsanträge (KK-StPO/Willnow, 8. Aufl., § 140 Rn. 4). Dies folgt aus der engen, i. d. R. untrennbaren ‒ Verbindung zwischen der Verteidigung gegen den Tatvorwurf und der Abwehr des aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs des Verletzten i. S. v. § 403 StPO (BGH 30.3.01, 3 StR 25/01, NJW 01, 2486). Die daraus resultierende Effizienz ist Zweck des Adhäsionsverfahrens (OLG Hamm 31.5.01, 2 [s] Sbd. 6 - 87/01, StraFo 01, 361).
MERKE | § 404 Abs. 5 StPO, der die Beiordnung eines Anwalts für den Angeschuldigten im Adhäsionsverfahren zulässt, bleibt zumindest für die Fälle bedeutsam, in denen die Voraussetzungen des § 140 StPO nicht vorliegen. |