· Fachbeitrag · Prozessrecht
Ein FG-Urteil kann nicht einfach auf die Ermittlungsbehörden verweisen
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| Der pauschale Verweis auf „die nachvollziehbaren Feststellungen und schlüssigen Beweiswürdigungen im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen“ ist als Begründung eines FG-Urteils nicht ausreichend. Das hat der BFH aktuell entschieden. |
Sachverhalt
Mit notariellem Vertrag erwarb der Kläger (K) ein Grundstück. Der darin ausgewiesene Kaufpreis wurde zur Bemessungsgrundlage des Grunderwerbsteuerbescheids. Eine spätere Steuerfahndungsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass abweichend vom verbrieften Kaufpreis tatsächlich ein höherer Kaufpreis vereinbart worden war. Die Steuerfahndungsstelle ging aufgrund von Feststellungen und Zeugenaussagen davon aus, dass Zahlungen durch eine dem K zuzurechnende GmbH auf zwei Scheinrechnungen erfolgt seien und K eine Verbindlichkeit gegenüber einem der beiden Verkäufer zur angeblichen Rückzahlung eines nie begebenen Darlehens vereinbart habe.
Die Klage gegen einen geänderten Grunderwerbsteuerbescheid blieb erfolglos. Ausweislich des Sitzungsprotokolls gab der Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung die wesentlichen Feststellungen des Ermittlungsberichts der Steuerfahndung zur Kenntnis. Eine Beweisaufnahme fand nicht statt. In der Urteilsbegründung führte das FG aus, durch die Ermittlungen der Steuerfahndung sei bekannt geworden, wie hoch der tatsächliche Kaufpreis sei. Der Senat habe aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass die nachvollziehbaren Feststellungen und schlüssigen Beweiswürdigungen im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen, wie sie in einem Ermittlungsbericht im Einzelnen dargestellt seien, zutreffen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PStR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig