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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Wenn‘s Ergebnis nicht passt: Befangenheit? Hier: Antrag der Staatsanwaltschaft

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Das Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist nach Ansicht des LG Augsburg gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. |

     

    Sachverhalt

    Die Staatsanwaltschaft stellte einen Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit. Der Antrag wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Vorsitzende im Rahmen einer steuerstrafrechtlichen Hauptverhandlung im Anschluss an einen rechtlichen Hinweis der Kammer eine weitere Erklärung verlas, die als „Ergänzungen durch den Vorsitzenden“ bezeichnet war. Darin nahm der Vorsitzende Erklärungen vor, die ‒ so die Ansicht der Staatsanwaltschaft ‒ aus der Sicht eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten Anlass zur Annahme geben sollten, dass dieser den Angeklagten gegenüber eine innere Haltung eingenommen habe, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne.

     

    So habe der Vorsitzende durch die im Ablehnungsantrag zitierten Äußerungen zu erkennen gegeben, dass er im hiesigen Verfahren sowie hinsichtlich des gesamten Verfahrenskomplexes („Goldfinger“) einschließlich noch im Ermittlungsverfahren befindlicher Komplexe vor einer durchgeführten Hauptverhandlung eine abschließende Meinung zu der Erfolgsaussicht sowie dem Schuldgehalt der Beteiligten gebildet habe. Dies lasse zu besorgen, dass der abgelehnte Richter künftiges Vorbringen (wohl: der Staatsanwaltschaft) bzw. eine künftige Beweisaufnahme im hiesigen Verfahren nicht mehr mit der erforderlichen abwägenden Distanziertheit zur Kenntnis nehmen werde.