Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Verfahrensmangel

    Was tun bei Besorgnis der Befangenheit?

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Entscheidet der abgelehnte Richter fehlerhaft selbst anstelle seines Vertreters über einen zulässigen Ablehnungsantrag, schlägt dieser Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter auf die Endentscheidung durch, ohne dass es darauf ankommt, ob das Ablehnungsgesuch in der Sache begründet ist oder nicht. Das hat der BFH entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin (K) erzielte im Streitjahr 2007 gewerbliche Einkünfte sowie umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aus der Vermittlung von Immobilien. Am 22.1.13 erließ das Finanzamt (FA) eine Prüfungsanordnung u. a. für die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. In einer Anlage zur Prüfungsanordnung bat der Prüfer die K, die Daten-Archiv-CD der Finanzbuchhaltung schon vor Prüfungsbeginn zu übersenden. Dem kam der damalige Steuerberater der K am 26.3.13 nach. Am 28.4.17 erließ das FA geänderte Bescheide, die im Einspruchsverfahren bestätigt wurden. Während des anschließenden Klageverfahrens stellte K beim Finanzgericht am 25.2.19 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), mit dem sie um schnellstmöglichen vorläufigen Rechtsschutz bat. Das FG lehnte den AdV-Antrag mit Beschluss vom 11.4.19 ab. Am 7.5.19 ‒ einen Tag vor der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren ‒ lehnte K die am AdV-Beschluss beteiligten Richter in einem 14-seitigen Schreiben wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte sie u. a. aus, aufgrund der langen Dauer des AdV-Verfahrens sei bei ihr der Eindruck entstanden, dass der Senat ihr Schutzbedürfnis nicht hinreichend ernst nehme. Sie habe eine Immobilie verkaufen und eine Kontenpfändung hinnehmen müssen.

     

    Das FG wies die Klage unter Mitwirkung der abgelehnten Richter ab und sah den Ablehnungsantrag als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig an.