29.03.2021 · Fachbeitrag · Reformatio in peius
Rechtsmittelbeschränkung ist zu beachten
| Hat der Angeklagte sein Rechtsmittel wirksam auf die Tagessatzhöhe einer Geldstrafe beschränkt und erkennt das Berufungsgericht lediglich auf einen Schuldspruch, verwarnt den Angeklagten und behält die Verurteilung zu einer Geldstrafe vor, so missachtet es die hinsichtlich der Rechtsfolge einer Geldstrafe und der Tagessatzanzahl die bereits eingetretene Teilrechtskraft. Das hat das OLG Hamm aktuell klargestellt. |
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