23.02.2016 · Fachbeitrag · Revisionsrecht
Folgen einer unterlassenen Zeugenvernehmung durch das Finanzgericht
| Mit der Rüge, das FG habe einen benannten Zeugen nicht vernommen, macht der Kläger – wenn er dies auch selbst als Verletzung rechtlichen Gehörs wertet – vornehmlich einen Verstoß gegen die aus § 76 Abs. 1 FGO folgende Sachaufklärungspflicht geltend. Auf die Bezeichnung des Verfahrensfehlers kommt es indes nicht an. Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn das FG einen entscheidungserheblichen Beweisantrag übergeht (BFH 1.6.15, X B 6/15). |
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