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  • · Fachbeitrag · Sachverhaltsaufklärung

    § 93 Abs. 1 S. 3 AO: Auskünfte bei Dritten nur, wenn Mitwirkung zwingend ausgeschlossen

    | Die Finanzbehörde darf sich erst dann bei Dritten um Auskünfte bemühen, wenn sie es aufgrund konkret nachweisbarer Tatsachen als zwingend ansieht, dass eine Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten erfolglos bleiben wird - so der BFH mit Urteil vom 29.7.15 (X R 4/14, Abruf-Nr.  182363 ). |

     

    Sachverhalt

    Das FA hat im Rahmen einer Außenprüfung die Geschäftspartnerin des Klägers - ohne den Kläger vorher anzusprechen - um Auskünfte ersucht, um die Prüfergebnisse zu vervollständigen. Die Geschäftspartnerin hatte dem FA die entsprechenden Auskünfte gegeben. Gegenüber dem Kläger zeigte sie sich verwundert, dass er dem FA nicht selbst entsprechende Mitteilungen mache. Den vom Kläger gegen das Auskunftsersuchen eingelegten Einspruch verwarf das FA als unzulässig. Mit seiner Fortsetzungsfeststellungsklage war der Kläger vor dem FG erfolgreich.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH hielt die Revision für unbegründet. Außerhalb der Steuerfahndung seien die Finanzbehörden nach § 93 Abs. 1 S. 3 AO regelmäßig verpflichtet, den Steuerpflichtigen vor dem Auskunftsersuchen an Dritte zu befragen. Dies zeige ein Vergleich mit § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 AO, in dem die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 S. 3 AO nicht gelten. Die Behörden können von diesem Subsidiaritätsprinzip nur in atypischen Fällen abweichen - z.B. wenn der Beteiligte unbekannt sei oder er die Mitwirkung verweigere. Auf Letzteres könne die Finanzbehörde im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung schließen, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die eine erfolglose Mitwirkung als zwingend erscheinen lassen. Solche Tatsachen lagen hier nicht vor.