· Nachricht · Sächsisches Kirchensteuergesetz
SächsKiStG verweist nicht mehr auf Steuerhinterziehung
| Der „letzte Dinosaurier“ ist gegangen: § 12 Abs. 1 S. 1 SächsKiStG verweist auf die AO, die entsprechend anzuwenden ist. Hiervon ausgenommen waren nach § 12 Abs. 1 S. 2 SächsKiStG a.F. nur „die Vorschriften über … das Straf- und Bußgeldverfahren“ ( §§ 385 ff. AO ). Daraus folgte im Umkehrschluss, dass die Straf- und Bußgeldvorschriften der AO (§§ 369 ff.), also das materielle Steuerstrafrecht und dort insbesondere § 370 AO (Steuerhinterziehung), im Bereich der sächsischen Kirchensteuern anwendbar waren (Jäger in Klein, AO, § 370 Rn. 20, § 386 Rn. 8). Faktisch kam es jedoch nicht zu Steuerstrafverfahren wegen Hinterziehung von Kirchensteuer. |
In § 12 Abs. 1 S. 2 SächsKiStG in der Fassung vom 27.4.19 heißt es nun: „Hiervon ausgenommen sind die Vorschriften über … die Straf- und Bußgeldvorschriften“ (§§ 369 ff. AO). Damit kommt auch in Sachsen eine Hinterziehung von Kirchensteuern ausdrücklich nicht mehr in Betracht. Ob stattdessen eine Strafbarkeit wegen Betrugs in Betracht kommt, ist nach wie vor streitig (Jäger, a.a.O.).(RD)