· Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung
BFH zur Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige
von RA Philipp Külz, FA StR, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) und RAin Christina Odenthal, LL.M., ROXIN Rechtsanwälte LLP, Düsseldorf
| Rechtsfragen im Zusammenhang mit Selbstanzeigen haben in der Praxis nach wie vor erhebliche Relevanz, zumal steuerliche Korrekturerklärungen von Unternehmen behördenseitig immer häufiger als Erklärungen i.S. des § 371 AO ausgelegt werden. Der BFH hat sich jüngst mit der Thematik der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 S. 1 AO und § 171 Abs. 9 AO auseinandergesetzt. |
Sachverhalt
Die Kläger hatten im Januar 08 für die VZ 2000 bis 2006 und im Mai 08 eine Selbstanzeige für bislang nicht deklarierte Kapitaleinkünfte aus Liechtenstein für die VZ 1996 und 1997 eingereicht. Bezüglich der VZ 1996 sowie 1997 wurden die unvollständigen Steuererklärungen in 1998 abgegeben. Bereits im Jahr 2007 war der Steufa eine „Steuer-CD“ zugegangen, aus der sich Hinweise auf die ausländischen Einkünfte ergaben.
In einem Verdachtsprüfungsvermerk von September 07 hielt die damit befasste Prüferin die aus den Unterlagen und durch die Auswertung der Steuerakten gewonnenen Erkenntnisse als Vorermittlungsergebnis für die VZ 1996 bis 2006 fest. Nachdem die Behörde im Januar 08 wegen unrichtiger Erklärungen für die VZ 2002 bis 2006 ein Steuerstrafverfahren eingeleitet hatte, erging im April 08 ein Prüfungsauftrag der Steufa für den Zeitraum 1996 bis 2006. Schließlich wurden behördenseitig Unterlagen zu den liechtensteinischen Kapitalanlagen gegenüber den Steuerpflichtigen angefordert.
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