04.01.2021 · Fachbeitrag · Sanktion bei freien Berufen
Berufsrechtlicher Überhang
| Ein sog. berufsrechtlicher Überhang fehlt nicht bereits regelmäßig, wenn wegen der der Berufspflichtverletzung zugrunde liegenden Tat ein Strafverfahren gem. § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Darauf weist das Berufsgericht für Heilberufe NRW hin (29.7.20, 6t E 797/18.T, Abruf-Nr. 217907 ). Es gab damit einer Beschwerde der Kammer statt und eröffnete das Hauptverfahren. Gleichzeitig wies es den Vortrag des Berufsträgers zurück, aus der Einstellung nach § 153a StPO dürften wegen der Unschuldsvermutung keine für ihn negativen Schlüsse gezogen werden. |
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