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  • · Nachricht · Sanktion bei freien Berufen

    Berufsrechtlicher Überhang

    | Ein sog. berufsrechtlicher Überhang fehlt nicht bereits regelmäßig, wenn wegen der der Berufspflichtverletzung zugrunde liegenden Tat ein Strafverfahren gem. § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Darauf weist das Berufsgericht für Heilberufe NRW hin (29.7.20, 6t E 797/18.T, Abruf-Nr. 217907). Es gab damit einer Beschwerde der Kammer statt und eröffnete das Hauptverfahren. Gleichzeitig wies es den Vortrag des Berufsträgers zurück, aus der Einstellung nach § 153a StPO dürften wegen der Unschuldsvermutung keine für ihn negativen Schlüsse gezogen werden. |

     

    MERKE | Eine berufsrechtliche Ahndung t‒ und dies gilt auch für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Anwälte ‒ ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das angeblich begangene Unrechtsverhalten bereits Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen ist, das eingestellt worden ist.

     

    Ein sog. berufsrechtlicher Überhang ist anzunehmen, wenn neben der grundsätzlich ausreichenden strafrechtlichen Sanktion eine berufsrechtliche Ahndung erforderlich erscheint. Bei der Beurteilung dieser Frage sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Hierzu gehören u. a. folgende Aspekte: die Schwere der Tat, die Einsicht des Beschuldigten in sein Fehlverhalten, sein Verhalten in der Zwischenzeit und die sich daraus ergebende Prognose hinsichtlich seines künftigen berufsrechtmäßigen Verhaltens, und schließlich das Erfordernis, einer etwaigen Minderung des Ansehens des Berufsstandes entgegenzuwirken oder verlorenes Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand wiederherzustellen. Es ist aber auch zu beachten, inwieweit die Tat den Kernbereich der Berufstätigkeit betraf, und ob eine Ahndung aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich ist. (CW)

    Quelle: ID 46968106