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  • · Fachbeitrag · Schätzung

    Arztpraxis: Pensionsrückstellung für Ehefrau muss aufgelöst werden

    von RA Dr. Mario Bergmann, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht, FA StrR, Hannover

    Pensionsrückstellungen eines Arbeitgebers an seinen bei ihm beschäftigten Ehegatten müssen einem Fremdvergleich standhalten. Eine Lohnsteuer-Außenprüfung entfaltet keine Bindungswirkung für ein nachfolgendes Veranlagungsverfahren. Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 AO dürfen die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden (BFH 15.4.15, VIII R 49/12, Abruf-Nr. 178020).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger sind Ehegatten. Der Kläger betrieb eine Arztpraxis, die Klägerin war bei ihm angestellt und erzielte daneben Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als psychologische Beraterin. Der Kläger erteilte seiner Ehefrau eine Pensionszusage ab Vollendung des 60. Lebensjahres von jährlich 40.000 DM (20.451,67 EUR) und bildete dazu in den Jahren 2002 bis 2004 Rückstellungen. Er schloss weder eine Rückdeckungsversicherung, noch erhielten andere Angestellte eine Pensionszusage.

     

    Die Klägerin erklärte Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in den Jahren 2002 bis 2004 von jeweils 18.000 EUR. Trotz Aufforderung des FA legte sie keine Gewinnermittlung vor, sondern führte aus, die Einnahmen entsprächen dem erklärten Gewinn. Für 2006 erklärte die Klägerin lediglich, sie habe wegen einer Erkrankung keine Einkünfte mehr erzielt. Das FA schätzte die Einkünfte der Klägerin in 2004 auf 25.000 EUR und in 2006 auf 27.000 EUR. Zudem erhöhte es wegen dieser Schätzung im Bescheid für 2006 die Vorauszahlungen für die ESt 2009. Die Pensionsrückstellungen des Klägers lehnte das FA ab und erhöhte dessen Einkünfte.