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  • · Fachbeitrag · Schätzung

    BGH betont Begründungserfordernis für den Ansatz des Mittelwerts der Richtsatzsammlung

    von RAin Stefanie Schott, FAin StrR, FAin StR, kipper+durth, Darmstadt

    | Der in der Praxis häufig anzutreffenden Auffassung, die Mittelwerte der Richtsatzsammlung könnten einer Schätzung im Strafverfahren ohne weitere Begründung zugrunde gelegt werden, hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 20.12.16 eine Absage erteilt. |

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte A erzielte mit seinen Restaurants M und B Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Darüber hinaus war er Alleingesellschafter und Geschäftsführer eines weiteren Restaurants P, das er in Form einer GmbH (P-GmbH) führte. In seiner Steuererklärung hat er Anteile von Speisen und Getränken verschwiegen, die er „schwarz“ eingekauft hatte. Er hatte eingeräumt, dass es „Schwarzeinkäufe“ gegeben habe, die zu nicht erklärten Erlösen geführt hätten. Zur Höhe der entsprechenden Erlöse hatte er aber keine Angaben machen können. Das LG schätzte die Besteuerungsgrundlagen sowohl hinsichtlich des Einzelunternehmens mit den Restaurants M und B als auch der P-GmbH. Die Schätzung erfolgte unter Heranziehung der Richtwerte für Rohgewinnaufschlagsätze aus der Richtsatzsammlung.

     

    Für das Einzelunternehmen ermittelte das LG die Rohgewinnaufschlagsätze durch einen Aufschlag von jeweils 50 % auf den mittleren Wert aus der Richtsatzsammlung. Der Aufschlag ergebe sich angesichts des attraktiven Standorts der Restaurants, der durchgehend guten Auslastung des M sowie der Anzahl der Plätze und der ständigen Präsenz des A im Restaurant. Hinsichtlich der P-GmbH ging das LG davon aus, dass die Schwarzeinkäufe 10 % des Wareneinkaufs betrugen, mithin der A in allen Jahren 90 % seines Wareneinkaufs erklärt hatte. Hinsichtlich des Rohgewinnaufschlagsatzes nahm das LG an, dass dieser dem jeweiligen Mittelwert der amtlichen Richtsatzsammlung entsprach. Die Mehrgewinne rechnete es dem A im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu (§ 20 EStG).