· Fachbeitrag · Schätzung
FA schätzt Besteuerungsgrundlagen eines Taxiunternehmens
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Unsicherheiten bei Schätzungen können zulasten des Steuerpflichtigen gehen, wenn dessen Aufzeichnungen ungenügend sind. Gibt es eine Bandbreite, innerhalb derer die geschätzte Größe sich realistischerweise bewegt, soll grundsätzlich zuungunsten des Steuerpflichtigen geschätzt werden dürfen - auf der Betriebseinnahmenseite (Umsätze) am oberen Ende der Spanne, auf der Betriebsausgabenseite am unteren Ende. Diesen Grundsätzen verleiht das FG Hamburg mit Urteil vom 18.12.15 erneut Nachdruck. |
Sachverhalt
Der Kläger begehrt eine Herabsetzung der hinzugeschätzten Umsatzerlöse und die Aufhebung des Lohnsteuerhaftungsbescheids. Er betrieb zwischen 2002 und 2006 ein Taxiunternehmen. Die angestellten Fahrer erhielten als Arbeitslohn 50 % des erzielten Umsatzes. Zu diesem Zweck rechnete der Taxiunternehmer alle 14 Tage mit den Fahrern auf der Grundlage von deren handschriftlichen Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben ab. Die Aufzeichnungen vernichtete er, nachdem er die Abrechnungsbeträge in der Buchführung erfasst hatte.
Im Dezember 2008 wurde gegen den Taxiunternehmer ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Anlass hierfür waren handschriftliche Aufzeichnungen, die im Rahmen eines Verfahrens gegen einen seiner Angestellten sichergestellt worden waren. Die Steuerfahndung kam aufgrund dieser Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die tatsächlichen Einnahmen vor deren Erfassung in der Buchführung verkürzt worden seien. Das FA schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen, indem es die Kilometer anhand eines Kraftstoffverbrauchs von 9 Liter auf 100 Kilometer ermittelte und von einem Nettoumsatz pro gefahrenem Kilometer im mehrjährigen Durchschnitt von 0,80 EUR ausging.
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