· Fachbeitrag · Schätzung
Finanzgericht verletzt Sachaufklärungspflicht
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Das FG verletzt seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, wenn es seine Entscheidung in zentralen Punkten auf den bloßen ‒ formal und inhaltlich zwischen den Beteiligten umstrittenen ‒ Vermerk eines Steuerfahnders über eine „Besprechung“ mit einer Person, die als Zeuge in Betracht gekommen wäre, stützt, ohne diese Person selbst zu vernehmen ‒ so der BFH mit Beschluss vom 16.7.19. |
Sachverhalt
Der Kläger K erzielte von Januar 2002 bis März 2007 gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines Bordells in A. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass K als Betreiber dieses Bordells anzusehen ist. Nach Ansicht des FA ist K aber für zwei weitere Bordelle als Betreiber und entsprechend Steuerpflichtiger anzusehen.
Geänderte Steuerbescheide gehen auf einen ermittelnden Steuerfahnder zurück. Dieser hatte ein Gespräch mit einem M geführt, zu dem kein Vernehmungsprotokoll gefertigt worden war, sondern lediglich ein Vermerk über eine „Besprechung“. Dieser Vermerk ist nur vom Steuerfahnder, nicht aber von M unterschrieben. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Vermerk dem M überhaupt vorgelegt worden ist. Ausweislich des Vermerks äußerte M, er kenne K bereits langjährig, sei mit ihm befreundet und als Hausmeister/ Verwalter/Bewirtschafter bei ihm angestellt gewesen. Er habe die Prostituierten zwischen verschiedenen Objekten hin- und hergefahren, eine Bankvollmacht besessen und in den häufigen Urlauben des K abgerechnet.
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