· Fachbeitrag · Schätzung
Nachzahlungszinsen: Entscheidung war abzusehen, Erlassantrag ohne Erfolg
| Es kann aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig sein, eine Steuer oder entsprechende Nachzahlungszinsen einzuziehen. Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ist dann anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht mehr zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft ‒ so der BFH mit Beschluss vom 31.5.17. |
Sachverhalt
Die Klägerin (GmbH) unterhält einen Gastronomiebetrieb. Das FA nahm im Anschluss an eine Außenprüfung eine Hinzuschätzung der Umsätze vor und änderte dementsprechend die Bescheide für die Jahre 2004 bis 2006 über KSt sowie USt. Zudem setzte er jeweils Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO fest. Im finanzgerichtlichen Verfahren verminderte das FA die erfolgten Hinzuschätzungen und erließ neben geänderten Bescheiden die streitgegenständlichen und gleichfalls geänderten Bescheide über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen.
Mit Schreiben vom 25.6.13 beantragte die Klägerin den Erlass der festgesetzten Nachzahlungszinsen. Dies lehnte das FA mit Schreiben vom 3.7.13 ab. Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, sie trage kein Verschulden daran, dass sich im Verfahren ein derart langer Zinslauf ergeben habe.
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