· Fachbeitrag · Schätzung
PC-Kassensystem: FG hatte Beweisantrag des Klägers nicht berücksichtigt
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Wann sind die für ein PC-Kassensystem gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzubewahrenden Organisationsunterlagen zur Kassenprogrammierung hinreichend gespeichert? Und welche Beweisanträge sind insoweit zu stellen, wenn Streit mit der Finanzbehörde besteht? Diesen Fragen geht der BFH in einer Entscheidung vom 23.2.18 nach. |
Sachverhalt
Der Kläger K betrieb in den Streitjahren 2007 bis 2009 zwei Friseursalons. Die Bareinnahmen erfasste er über eine PC-Kassensoftware, die speziell auf die Bedürfnisse des Friseurhandwerks zugeschnitten ist und eine Kunden- und Terminverwaltung enthält. Während einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß sei. Die vom PC-Kassensystem erstellten Kassenberichte seien nicht fortlaufend nummeriert; es sei nicht erkennbar, wann die Berichte erzeugt worden seien. Der K habe ausgegebene Gutscheine, die von Kunden eingelöst worden seien, nicht vollständig aufbewahrt. Wenn im Kassensystem Löschungen vorgenommen worden seien, seien die Gründe hierfür nicht immer erkennbar. Auch die Kassensturzfähigkeit sei wegen der nicht erfassten Trinkgelder nicht gegeben.
Das FG gab der Klage gegen geänderte (Schätzungs-)Bescheide nur teilweise statt (FG Münster 29.3.17, 7 K 3675/13 E,G,U, PStR 17, 200). Die Schätzungsbefugnis des FA folge daraus, dass K die Programmierprotokolle nicht vorgelegt habe, was einen gravierenden formellen Mangel seiner Aufzeichnungen bzw. Buchführung darstelle.
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