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  • · Fachbeitrag · Schätzung

    Reifenhändler: Hinzuschätzung bei Bargeschäften

    Bei einem vorrangig Bargeschäfte tätigenden Reifenhändler können auf Grundlage einer Bargeldverkehrsrechnung Umsätze hinzu geschätzt werden. Aus Fahrzeugangeboten eines solchen Gewerbetreibenden in Online-Portalen kann auf entsprechende steuerpflichtige Umsätze geschlossen werden (FG Niedersachsen 10.10.12, 2 K 13307/10, Abruf-Nr. 130497).

    Sachverhalt

    Der Kläger erzielte mit dem Handel von Reifen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er tätigte überwiegend Bargeschäfte. Im Januar 2010 leitete das FA für Fahndung und Strafsachen ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers fanden die Steuerfahnder in einem mit einem Zahlenschloss gesicherten, nicht fest eingebauten Tresor Bargeld über knapp 33.000 EUR.

     

    Die Steuerfahnder gelangten aufgrund einer für den privaten Bereich erstellten Geldverkehrsrechnung zu dem Ergebnis, dass der Kläger und seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt nicht von den im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung erklärten Betriebseinnahmen hätten bestreiten können. Es wurde von einem Ausgabenüberhang von 2.000 EUR monatlich nicht erklärter Brutto-Betriebseinnahmen ausgegangen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage gegen die geänderten Steuerbescheide war nur in geringem Umfang begründet. Nach Ansicht des FG ist das FA zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger aus dem Reifenhandel höhere, steuerpflichtige Umsätze erzielt haben muss. Die Schätzung des FA war zulässig.

     

    Praxishinweis

    Auch Spielgewinne - wie vom Kläger versucht - sind regelmäßig ein untauglicher Erklärungsversuch und daher nicht geeignet, die Lücken zwischen Bareinnahmen und Barausgaben zu erklären. Die Finanzverwaltung wird ein entsprechendes Vorbringen - etwa: man gewinne oft beim Pokern oder man könne den Lauf der Roulettekugel vorhersehen - verwerfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Namen und gar die ladungsfähigen Anschriften von Mitspielern nicht mitgeteilt werden. Wer mit einem solchen Sachvortrag durchdringen will, muss der Finanzverwaltung Beweisangebote unterbreiten.

     

    Denn auch nach der Rechtsprechung sind an den Nachweis von Spielgewinnen hohe Anforderungen zu stellen. So hat es der BFH (3.8.66, IV R 75/66, BStBl III 66, 650) noch nicht einmal genügen lassen, dass ein Zeuge entsprechende Erträge bestätigt hat und Aufzeichnungen über den Spielverlauf vorgelegt wurden. Es soll vielmehr erforderlich sein, die Höhe der einzelnen Gewinne und der gespielten Einsätze zu bezeichnen (FG BW 17.3.98, 1 K 39/96, EFG 98, 919) oder sogar, ordnungsgemäße und nachprüfbare Aufzeichnungen über die einzelnen Spielgewinne vorzulegen (FG Berlin 24.8.98, 9 K 142/95). (CW)

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 59 | ID 37801400