· Fachbeitrag · Schätzung
Steuerhinterziehung durch Unterlassen
von RA Dr. Markus Adick, FA StrR, Rettenmaier & Adick, Bonn
Der Einwand des Angeklagten, das FA habe die Möglichkeit zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gehabt und auch genutzt, war nicht geeignet, den Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Unterlassen zu entkräften (AG Augsburg 2.10.13, 24 Cs 508 Js 112537/13, Abruf-Nr. 144683). |
Sachverhalt
Der Angeklagte A hatte für die Jahre 2007, 2008 und 2009 keine ESt-Erklärung abgegeben. Für die Jahre 2007 und 2008 erließ das FA deshalb Schätzungsbescheide, auf die der A vollständig zahlte. Für das Jahr 2009 leistete er verspätete Vorauszahlungen auf die ESt.
- Für 2007 setzte das FA eine ESt von 10.511 EUR fest. Der Schätzungsbescheid erging nach dem festgestellten allgemeinen Schluss der Veranlagungsarbeiten. Das AG stellte im Strafverfahren fest, dass die Steuerschuld unter Berücksichtigung von Verlusten tatsächlich 7.450 EUR betrug.
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