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  • · Fachbeitrag · Schätzung und Festsetzungsverjährung

    Schätzungsmethode des FG für BFH bindend

    von RD David Roth, LL.M. oec., stv. Leiter des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts Köln

    | Die Schätzungsmethode stellt eine Tatsachenfeststellung des FG dar, an die der BFH gebunden ist. Allerdings muss das FG den Beteiligten einen Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO erteilen, wenn es eine Schätzungsmethode anwenden will, die den zuvor erörterten Schätzungsmethoden nicht mehr ähnlich ist bzw. für die neue Tatsachenfeststellungen erforderlich werden. Darüber hinaus weist der BGH darauf hin, dass die verlängerte Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung auch gegenüber dem zusammenveranlagten Ehegatten gilt. |

     

    Sachverhalt

    Aufgrund einer Anzeige über nicht erfasste Schrottlieferungen fand im Rahmen der Ermittlungen gegen Metallaufkäufer eine Durchsuchung bei den Klägern und deren GmbH statt. Aufgrund aufgefundener Schrottwiegescheine, für die in der Buchführung der GmbH keine zugehörigen Einnahmen ausgewiesen waren, Aussagen ehemaliger Arbeitnehmer sowie eigener Beobachtungen ging der Außenprüfer u. a. von nicht vollständig erklärten Schrotterlösen aus. Das FA schätzte die fehlenden Erlöse anhand regelmäßiger Abfuhrtermine (je nach Metallsorten) sowie anhand des durchschnittlichen Gewichts und der durchschnittlichen Preise der gebuchten Lieferungen. Die Summe dieser Erlöse wurde ins Verhältnis zum gebuchten Wareneinkauf des jeweiligen Jahres gesetzt und in Höhe des Mittelwerts der für die Streitjahre berechneten Prozentsätze vom gebuchten Wareneinkauf Zuschätzungen der Erlöse für die anderen Streitjahre vorgenommen.

     

    Im Rahmen des Klageverfahrens ging das FG hinsichtlich der Schrotterlöse davon aus, dass die Zuschätzung für sämtliche Streitjahre dem Grunde nach berechtigt und auch die Anzahl der vom FA geschätzten Schrottlieferungen angemessen waren. Für einzelne Streitjahre hielt es jedoch aufgrund eigener Schätzungsbefugnis eine andere als die vom FA gewählte Methode für vorzugswürdig. Dabei stellte es auf das jeweils ermittelte Verhältnis der hinzugeschätzten zu den gebuchten Schrottmengen ab und wandte dieses Verhältnis auf die von der GmbH in den anderen Streitjahren gebuchten Erlöse an, sodass die tatsächlich erzielten Schrottpreise des jeweiligen Jahres in die Schätzung eingingen. Hiernach sah es das FG als erwiesen an, dass Schrotterlöse der GmbH in der Buchführung in Höhe von 7.200 DM (2001), 18.400 EUR (2002), 8.900 EUR (2003), 18.000 EUR (2004) und 14.800 EUR (2005) nicht ausgewiesen, dem Kläger als vGA im Rahmen seines Verpachtungsunternehmens zugeflossen, aber nicht in den ESt-Erklärungen angegeben worden seien. Die vom Kläger eingelegte Revision wies der BFH zurück (3.12.19, X R 5/18, Abruf-Nr. 215662).