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  • · Fachbeitrag · Schätzung

    Voraussetzungen einer Schätzung

    von Oberstaatsanwalt Dr. Jost Schützeberg, Köln

    | Der BGH stellt klar, in welchen Fällen geschätzt werden kann, und hebt erneut ein Urteil wegen fehlerhafter Strafzumessung auf. |

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte (A) hinterzog als faktischer Geschäftsführer mehrerer Scheingesellschaften Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sowie Einkommensteuer, wobei einige der Gesellschaften mit Hilfe der Mitangeklagten gegründet wurden. Das LG Bonn hatte den A wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen, davon in vier Fällen im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von denen ein Monat wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt und 279.702 EUR als Wert von Taterträgen eingezogen wurde. Die Mitangeklagte wurde wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je zehn EUR verurteilt, von denen 30 Tagessätze als vollstreckt erklärt und 1.400 EUR als Wert von Taterträgen eingezogen wurden. Auf die Revisionen der beiden Angeklagten hat der BGH das Urteil im Strafausspruch und hinsichtlich der angeordneten Einziehung aufgehoben und im Umfang der Aufhebung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Hinsichtlich drei der von dem A faktisch geführten Scheingesellschaften habe das LG die Umsätze nur unzureichend geschätzt und daher, jedenfalls nicht ausschließbar, bei der Berechnung der KSt, GewSt und USt sowie der ESt zum Nachteil der beiden Angeklagten einen zu großen Schuldumfang zugrunde gelegt (BGH 16.9.20, 1 StR 140/20, Abruf-Nr. 218946). Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts stellt der Senat fest, im Steuerstrafverfahren sei die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach ständiger Rechtsprechung zwar grundsätzlich zulässig (so schon der 5. Senat: BGH PStR 99, 1). Diese Möglichkeit sei aber nur eröffnet, wenn feststehe, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt habe, die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, aber ungewiss seien.