· Fachbeitrag · Scheinrechnungen
Umsatzsteuerhinterziehung: Einziehung bei Scheingeschäften
von Oberstaatsanwalt Dr. Jost Schützeberg, Köln
| Zwei Entscheidungen des BGH geben Anlass, sich damit zu beschäftigen, gegen welche Täter und in welchen Tatvarianten einer Umsatzsteuerhinterziehung Einziehungsentscheidungen getroffen werden können. |
Sachverhalt
Dem BGH-Beschluss (5.6.19, 1 StR 208/19, Abruf-Nr. 212016) ging eine Verurteilung durch das LG Berlin und dem BGH-Beschluss (14.5.20, 1 StR 555/19, Abruf-Nr. 217501) eine durch das LG Lübeck voraus. In beiden Fällen hat sich der Angeklagte jeweils mit Erfolg gegen die gegen ihn nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen gewendet. Den Entscheidungen lag ‒ soweit hier von Interesse ‒ der folgende gemeinsame Sachverhalt zugrunde: Der von der Einziehungsentscheidung betroffene Angeklagte (A) schloss sich mit anderen zusammen, um nach einem gemeinsamen Tatplan wirtschaftlich nicht aktive Unternehmen und Gesellschaften zu errichten und über einen längeren Zeitraum mittels Schein- und Abdeckrechnungen Umsatzsteuern zu hinterziehen. Im Rahmen dieses „Firmenverbunds“ wurden diese Rechnungen genutzt, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Zeitweise wurden zudem keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, obwohl auch in diesen Zeiträumen Scheinrechnungen unter Ausweis von Umsatzsteuer ausgestellt worden waren.
Entscheidungsgründe
Der 1. Strafsenat musste prüfen, was der Täter einer Umsatzsteuerhinterziehung, der Scheingeschäfte zugrunde lagen, an möglichen abzuschöpfenden wirtschaftlichen Vorteilen erlangt; dies sowohl in der Variante der pflichtwidrigen Nichtanmeldung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) als auch in der Variante der unrichtigen Anmeldung von Vorsteuern (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO).
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