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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    Hinterziehung von Schenkungsteuer bei „Treuhandstruktur“ für Bankkonto?

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    Lautet ein Bankkonto allein auf einen Namen, ist derjenige im Zweifel auch Kontoinhaber und als solcher Gläubiger des ausgewiesenen Guthabens (FG Nürnberg 15.5.14, 4 K 1403/12, Abruf-Nr. 143651).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K übertrug zwischen 1995 und 1997 in der Schweiz befindliches Vermögen (etwa 550.000 DM) auf ein auf ihre Stieftochter T lautendes Konto. Auch die Klägerin besaß für dieses Konto eine Vollmacht. Nachdem T im Jahre 2000 mit dem Geld „nichts mehr zu tun haben“ wollte, wurde das auf dem Konto befindliche Geld auf ein Konto der K bei einer anderen Schweizer Bank überwiesen und das auf den Namen von T geführte Konto durch die K geschlossen. Im Zeitpunkt der Rückübertragung hatte das Konto (Depot) einen Wert von etwa 700.000 DM.

     

    Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 8.7.10, das als Selbstanzeige nach § 371 AO gewertet wurde, wurde der Sachverhalt der Finanzverwaltung mitgeteilt. Dieses erließ am 2.2.11 für die K vier Schenkungsteuerbescheide, die rechtskräftig wurden. Streitig sind nun die später noch festgesetzten Hinterziehungszinsen. Die K verweist insoweit auf die Feststellungslast des FA für einen - von ihr bestrittenen - Hinterziehungsvorsatz.