· Nachricht · Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Gaststättenerlaubnis widerrufen
| Das VG hat den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis bestätigt, da die Erlaubnisinhaberin lediglich als Strohfrau fungierte (Schleswig-Holsteinisches VG 4.7.19, 12 B 18/19, Abruf-Nr. 211120 ). Von Anfang an trat sie nach außen als Marionette für den tatsächlichen Betreiber, ihren jetzigen Ex-Freund, auf und war daher i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG unzuverlässig. |
Erschwerend kam hinzu, dass auch beim Ex-Freund (Hintermann) eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit vorlag. Gegen diesen bestand der begründete Verdacht, dass er über zwei Tonnen, also 2.000 kg, Wasserpfeifentabak produziert und unversteuert verkauft hatte. Ist demnach bereits der Hintermann gaststättenrechtlich unzuverlässig, ergibt sich daraus zwingend auch die Unzuverlässigkeit des Strohmanns, da er einem unzuverlässigen Hintermann die gewerbliche Betätigung ermöglicht (BVerwG 2.2.82, 1 C 3/81, BVerwGE 65, 12). Bei einer Durchsuchungsmaßnahme wurden in der Bar der Antragstellerin zudem 20 kg unversteuerter Wasserpfeifentabak gefunden.
MERKE | Bereits die Existenz eines Strohmannverhältnisses begründet demnach die Annahme der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit der beteiligten Personen, da sie sich im Zusammenwirken vorsätzlich über die Notwendigkeit hinwegsetzen, für den Hintermann eine Erlaubnis einzuholen.(DR) |