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  • · Fachbeitrag · Schmuggel

    Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer

    Die Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer (Schmuggel) und die Hinterziehung der aus dem nachfolgenden Verkauf der geschmuggelten Ware anzumeldenden Umsatzsteuer können als zwei Taten im materiellen Sinn abgeurteilt werden. Sie bilden auch keinen einheitlichen Lebenssachverhalt i.S. von § 264 StPO (BGH 4.9.13, 1 StR 374/13, Abruf-Nr. 133511).

     

    Sachverhalt

    Die Angeklagten C und S haben in Deutschland elektronische Geräte verkauft, ohne die darauf anfallende USt anzumelden. Diese Geräte hatten die Angeklagten zuvor versteckt unter Tarnware nach Deutschland eingeführt; Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) haben sie weder angemeldet noch entrichtet.

     

    Das LG hatte beide Angeklagten wegen Schmuggels (§ 373 AO) verurteilt, den Angeklagten C darüber hinaus wegen Beihilfe zur USt-Hinterziehung. Hinsichtlich der USt-Hinterziehung war der Angeklagte S bereits mit vorhergehendem Urteil des LG verurteilt worden. Gegen C verhängte das LG eine Bewährungsstrafe, gegen S unter Einbeziehung der rechtskräftigen Verurteilung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.