· Fachbeitrag · Schwarzarbeit
AG Tiergarten konturiert Arbeitgeberbegriff bei vermeintlichen Scheinstrukturen und -rechnungen
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| Werden über juristische Strukturen die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Bau verschleiert, sind die sog. Kolonnenführer als sozial- und strafrechtlich verantwortliche Arbeitgeber anzusehen, nicht aber z. B. die GmbH, bei der die Arbeiter formal angestellt und gemeldet waren. Das hat das AG Tiergarten aktuell entschieden. |
Sachverhalt
Der Angeklagte Y soll von 6/12 bis 12/12 Geschäftsführer der D GmbH gewesen sein. Der Angeklagte B soll während dieses Zeitraums und bis einschließlich April 2013 faktischer Geschäftsführer der D GmbH gewesen sein. Beide Angeklagten hätten zwischen 6/12 und 4/13 diverse Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Für diese Beitragsmonate hätten sie bei den Einzugsstellen der Sozialversicherung jeweils monatliche Beitragsnachweisungen eingereicht, in denen ‒ was den Angeklagten auch klar gewesen sei ‒ geringere beitragspflichtige monatliche Gesamtlohnsummen angegeben gewesen seien, als tatsächlich gezahlt und geschuldet. Der Einzugsstelle sei dadurch im gesamten Tatzeitraum ein erheblicher Beitragsschaden entstanden.
Entscheidungsgründe
Das AG (25.5.20, (215 Ls) 246 Js 927/13 (21/17), Abruf-Nr. 218971) sprach die Angeklagten frei, da weder diese noch die D GmbH als Arbeitgeber anzusehen waren. Nach der Beweisaufnahme, insbesondere nach der zeugenschaftlichen Vernehmung des zuständigen Steuerfahnders, stand für das Gericht fest, dass die Angeklagten selbst mit eigenen Arbeitnehmern keine Bautätigkeit entfaltet und entsprechend keine Arbeitnehmer auf den jeweiligen Baustellen beschäftigt haben. Vielmehr habe die D GmbH als sog. Service GmbH fungiert und funktioniert, die „interessierten Schwarzarbeitgebern“ zwei Dienste anbot: Zum einen erstellten die Angeklagten unter dem Deckmantel der D GmbH Abdeck- bzw. Scheinrechnungen als angeblich für andere Schwarzarbeitgeber tätige Subunternehmer.
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